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LKW-Fahrer ist für seinen Truck verantwortlich«

L AG Köln, Aktenzeichen: 14 Sa 635/06 – Urteil vom 29.11.2006

Ein Berufskraftfahrer muss an seinem Fahrzeug täglich den verkehrssicheren Zustand der Reifen prüfen. Verletzt er diese Pflicht, so kann er gekündigt werden, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (L AG ) Köln hervorgeht. Das berichten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV ). Je nach den Umständen könne eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein, teilte das Gericht demnach mit. Es wies damit die Kündigungsschutzklage eines Fernfahrers ab. An dem vom Kläger gefahrenen Gefahrgut-Lkw waren schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden. Das Fahrzeug war damit nicht mehr verkehrssicher. Bereits knapp ein Jahr zuvor war der Fahrer über eine rote Ampel gefahren und mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen. Auch war er in einer Tempo-30-Zone 28 km/h zu schnell gefahren und hatte dafür ein vierwöchiges Fahrverbot bekommen. Der Arbeitgeber hatte auf all diese Fälle jeweils nur mit Abmahnungen reagiert - als jedoch die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kündigte er. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht feststellte - selbst angesichts der vierjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des 47-jährigen Fahrers.


Klein-Computern lenken ab
 
OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 3 Ss 219/05 – Urteil vom 27.11.2006

Wer beim Autofahren mit einem Taschencomputer (z.B. iPot, Organizer oder mp3-Player) hantiert, muss - genau wie beim Telefonieren mit dem Handy - mit einem Bußgeld rechnen. Nach einem am durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV ) veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gilt das auch dann, wenn der Fahrer mit dem Multifunktionsgerät gar nicht telefoniert, sondern nur den Datenspeicher abruft. Zum Fall: Ein 42-jähriger Mann, der während der Fahrt sein elektronisches Notizbuch bedient hatte und dabei von der Polizei erwischt worden war, muss nun voraussichtlich 40 Euro Bußgeld zahlen. Das OLG verwies den Fall an das Amtsgericht Mannheim zurück. Das Amtsgericht hatte den Mann freigesprochen, weil die Straßenverkehrsordnung nur die Benutzung eines "Mobil- oder Autotelefons", nicht aber eines elektronischen Notizbuches untersagt. Laut OLG ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch ein Organizer als Mobiltelefon einzustufen, weil man damit nicht nur Daten speichern, sondern auch telefonieren kann. Ob das auch gilt, wenn der Computer nicht über eine Mobilfunkkarte verfügt, ließ das OLG offen.


Tempolimit auf Radstraßen OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 Ss 24/05 – Urteil vom 07.11.2006

Auf Fahrradstraßen darf höchstens Tempo 30 gefahren werden. Mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV ) veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Freiburger Amtsgerichtes ( AG ) aufgehoben. Dessen Richter hatten vor zwei Jahren einen 36-jährigen Autofahrer von dem Vorwurf freigesprochen, in einer Fahrradstraße zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Er war immerhin mit mit 43 km/h unterwegs gewesen . Ein im Juni 2004 verhängtes Bußgeld von 15 Euro war dem Mann erlassen worden. Das Oberlandesgericht stellte nun in seiner Grundsatzentscheidung fest, dass auf den mit einem Fahrrad in blauem Kreis gekennzeichneten Fahrradstraßen ein Tempolimit von 30 km/h gilt. Solche Straßen dürfen nur von Fahrradfahrern und von langsam fahrenden Anliegern befahren werden. Dem Charakter der Fahrradstraße werde "als Sonderweg nur eine allgemein gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht", hieß es in der Begründung aus Karlsruhe. Die Vorinstanz hatte dagegen argumentiert, dass angesichts der "konkreten örtlichen Verhältnisse" auch eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt gewesen wäre. Dem Widersprach das OLG entschieden.


Keine Verkehrsregeln auf Parkplätzen OLG Naumburg, Aktenzeichen: 10 U 28/06 – Urteil vom 21.07.2006

An Durchgangsstraßen auf Parkplätzen vor Einkaufszentren gilt nicht »rechts vor links«, hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg jetzt klar gestellt. Auf diese Urteil machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV ) aufmerksam. Eine Frau befuhr mit ihrem Wagen die Durchgangsstraße des Parkplatzes eines Einkaufszentrums, die von der dortigen Bundesstraße abzweigt und am Ende wieder auf diese zurückführt. Die Frau wollte auf diese Durchgangsstraße vom Parkplatz kommend nach rechts einbiegen und stieß dabei mit einem von links kommenden Fahrzeug zusammen. Sie beharrte auf der Auffassung, sie habe Vorfahrt gehabt, da die Regel »rechts vor links« gegolten habe. Diese Auffassung ist falsch, so die Richter. An der Unfallstelle gilt nicht die Regel »rechts vor links«, da der Bereich, von dem die Beklagte auf die Straße auffahren wollte, keine Einmündung im Sinne von § 8 der Straßenverkehrsordnung ist, sondern ein sogenannter anderer Straßenteil im Sinne des § 10 der Straßenverkehrsordnung. Solche andere Straßenteile sind beispielsweise Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. Wer von einem solchen Bereich auf eine Straße auffährt, hat beim Fehlen abweichender Verkehrsschilder die Vorfahrt der Straßenbenutzer zu gewähren, auch wenn diese von links kommen. Trotzdem hat das OLG für diesen Fall eine Haftungsteilung 25 zu 75 Prozent festgelegt. Die Unfallgegnerin habe nämlich gegen das in der Straßenverkehrsordnung geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen und bei einer unklaren Verkehrssituation nicht angemessen auf den Vorfahrtverstoß der Beklagten reagiert.


Autovermieter hat Aufklärungspflicht

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: XII ZR 50/04 – Urteil vom 28.06.2006

Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall einen Ersatzwagen, dann muss der Autovermieter unmissverständlich auf drohende Probleme mit der Versicherung hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) Karlsruhe in einem durch die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV ) veröffentlichten Urteil eindeutig festgestellt. Der Mietkunde wisse meist nicht, dass die Tarife für Ersatzwagen, die von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen werden, oft doppelt so hoch seien als die Normaltarife für Selbstzahler – sogar Zuschläge bis zu 200 Prozent keine Seltenheit. Weil diese hohen Sätze inzwischen nicht mehr durchgängig von den Gerichten anerkannt würden, müsse der Vermieter seine Kunden über Risiken bei der Abwicklung aufklären, so der BGH . Grundsätzlich müsse sich jeder Verbraucher selbst über die Preise informieren und die Mietkosten möglichst niedrig halten, sich also grundsätzlich nach einem möglichst günstigen Tarif erkundigen. Die Versicherung muss dabei nach den Worten des Karlsruher Gerichts zwar nicht auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinweisen. Eine Aufklärungspflicht besteht dem Urteil zufolge allerdings dann, wenn der Autovermieter einen deutlich teureren Tarif als die Konkurrenz anbietet und dadurch die Gefahr entsteht, dass die Versicherung des Unfallverursachers nicht die volle Summe übernimmt. Auf dieses Risiko müsse der Kunde »deutlich und unmissverständlich« hingewiesen werden. Damit gab der XII. Zivilsenat einem Autofahrer Recht, der – weil sein Auto nach einem Unfall in die Werkstatt musste – für 14 Tage ein Auto zum Preis von rund 2.100 Euro mietete. Die Versicherung des Unfallverursachers übernahm nur 750 Euro. Die Klage des Autovermieters gegen den Mieter auf den Differenzbetrag wurde nun vom BGH abgewiesen.


„Benutzung“ eines Mobiltelefons nicht nur durch TelefonierenOLG Jena vom 31.05.2006,Az. 1 Ss 82/06
Einem Fahrzeugführer droht nicht nur durch das Telefonieren mit einem Mobiltelefon ein Bußgeld i.H.v. 40,-- Euro und die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung des Mobiltelefons. Dies hat das OLG Jena hat mit Entscheidung vom 31.05.2006 ( Az. 1 Ss 82/06) festgestellt. Im vorliegenden Fall wurde das Handy nicht zum Telefonieren verwendet. Der Fahrzeugführer hat es vielmehr in die Hand genommen, um es als Diktiergerät zu nutzen. Unter dem Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons, wie er § 23 Abs.1a StVO zu entnehmen ist, ist nach allgemeiner Auffassung nicht nur das Telefonieren selbst, sondern die Inanspruchnahme jedweder Bedienungsfunktion dieses Gerätes zu verstehen, wenn das Gerät hierfür in die Hand genommen werden muss. Als Beleg hierfür verweist das Gericht auf den Gesetzestext, in welchem das Wort „Benutzen“ und gerade nicht „Telefonieren“ verwendet wird. Das Versenden von Textnachrichten oder die Nutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät stellen somit ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar. Begründet wird diese Auffassung damit, dass nicht allein vom Telefonieren, sondern insbesondere auch von den Organizerfunktionen, der Möglichkeit des Internetzugangs oder vom Formulieren von Texten eine mentale Überlastung und Ablenkung für den Fahrer eines Kraftfahrzeuges ausgehen.